AGB

  • Alle Preise sind in Euro (€) ausgewiesen.
    Preise können sich jederzeit und ohne Vorankündigung ändern. Bereits bezahlte Reservationen sind hiervon jedoch nicht betroffen.
  • Bezahlung erfolgt vor Anreise, eine Buchung gilt als nichtig wenn die Rechnung nicht 2 Wochen vor Mietbeginn beglichen wurde. Ausnahmen nur gegen Vereinbarung und bei Langzeitmiete.
  • Bezahlung nur mittels Banküberweisung. Der Zahlungseingang gilt als Reservationsbestätigung.
  • Das Haus kann ab 14:00 bezogen werden und muss bis 12:00 verlassen werden.
  • Haustiere sind nur mit Absprache erlaubt
  • Kann der Mieter die vereinbarten Ferien nicht antreten, so hat er dies dem Vermieter möglichst frühzeitig zu melden. Er bleibt aber für den Mietzins haftbar, sofern nicht eine anderweitige Vermietung während der vorgesehenen Mietdauer möglich ist. Wird die vereinbarte Mietdauer nicht voll eingehalten, so ist gleichwohl der ganze Mietzins für die vereinbarte Dauer zu entrichten. Hinsichtlich früherer Aufhebung des Vertrages gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
  • Beanstandungen betreffend dem Mietobjekt hat der Mieter bei der Übernahme desselben anzubringen, andernfalls wird angenommen, dass sich die Lokalitäten samt Inventar in verabredetem, vertragsmässigem, gutem Zustand befunden haben.
  • Der Mieter verpflichtet sich, die von Ihm gemieteten Räumlichkeiten samt Inventar vor Schaden zu bewahren und am Schluss der Mietzeit mit allen Schlüsseln und Zubehör laut Inventar wieder abzutreten. Beschädigte oder unbrauchbare Gegenstände müssen in der Weise ersetzt werden, dass dem Vermieter daraus kein Nachteil erwächst.
  • Der Mieter verpflichtet sich ferner, nichts dem Haus und dem Inventar nachteiliges vorzunehmen, auch alles Schädliches unverzüglich dem Vermieter zu melden und das Mietobjekt weder ganz noch teilweise in Untermiete zu geben, d.h. das Chalet darf nur von derjenigen Anzahl Personen bewohnt werden welche Vertraglich vereinbart wurden.
  • Selbstverschuldete Beschädigungen am Haus oder am Inventar sind vom Mieter zu tragen. In die Aborte und Kanalisationen dürfen keine verstopfenden Gegenstände geworfen werden.
  • Wo nichts anderes im Vertrag erwähnt gelten die Artikel 253 bis 274 des Schweizerischen Obligationenrechts.
  • Für allfällige Streitbarkeiten gilt der Gerichtsstand des Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost in 4450 Sissach, Schweiz.

August 2015